FROBURGER OLTEN
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Aktivitas / Comment

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1. Einleitung

§1 Wesen
Der Comment ist der Inbegriff der dem Froburger beim Genuss edler Getränke und im Verkehr mit seinesgleichen zukommenden Rechte und Pflichten.

§ 2 Zweck
Zweck des Comments ist die Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Eintracht, die Herstellung geregelter Trinksitten, Handhabung der Ruhe und Ordnung, Hebung der Gemütlichkeit, sowie die Erziehung zu stramm studentischem Wesen.

§ 3 Verbindlichkeit
Die Bestimmungen dieses Comments sind in ihrer Verbindlichkeit den Statuten gleichgesetzt. Traktanden, die durch die folgenden Bestimmungen nicht gelöst werden können, unterliegen dem freien Urteil des Aktivconvents (AC), dieser entscheidet allein und endgültig. In diesem Comment festgesetzte Bestimmungen können nur durch absolute Mehrheit an der Kneiptafel umgangen werden und wenn dieser Comment nicht allzu stark beeinträchtigt wird.

§ 4 AHAH / IAIA
Inaktive Mitglieder, sowie AHAH (Altherren) sind gleich den Aktiven allen Bestimmungen dieses Comments unterstellt.

§ 5 Geltungsbereich
Dieser Comment gilt überall dort, wo mindestens drei Froburger bei commentmässigem Stoff miteinander kneipen. Jedoch muss wenigstens ein bierehrlicher Bursche zugegen sein.

§ 6 Bierehrlichkeit
Bierehrlich ist jedes Mitglied, das nicht in den Bierverschiss erklärt ist.

§ 7 Inkraftsetzung
Durch Stimmenmehrheit kann der ganze Comment in Kraft erklärt werden und die Ämter im Bierstaate werden durch 2/3 Stimmenmehrheit bestimmt.

§ 8 Stöffer
Commentmässige Stöffer sind Bier, Wein und Schnaps. Nur das Präsidium hat das Recht, auch andere Getränke als commentmässig zu erklären. Jedoch soll der Präses von diesem Recht nicht allzuviel Gebrauch machen.

§ 9 Quantum
Als Quantum gelten 3 Deziliter Bier, 1 Deziliter Wein oder 1 Centiliter Schnaps; als commentmässiger Rest gilt beim Bier und beim Wein alles unter dem letzten Quart.

2. Der Bierstaat

§ 10
Der Bierstaat ist die Gesamtheit der bierehrlichen Bürger.

§ 11
Es wird fortgesoffen.

§ 12 Corona
Die Corona besteht aus Burschen und Fuxen, die einem Präsidium unterstellt sind. Die Fuxen im besonderen sind im gleichen Sinne einem Fuxmajor unterstellt wie die Corona dem Präsidium.

§ 13 Altherren
AHAH haben Burschenrechte, sind jedoch über die Burschen gestellt und haben über sie Befehlsgewalt. AHAH sind unter sich gleichgestellt.

§ 14 Gäste
Gäste (ob Fuxe oder Bursche) haben Burschenrechte, haben jedoch den Comment der Froburger in allen Teilen zu anerkennen und sich zu fügen.

§ 15 Tischwechsel
Begibt sich ein Bierbürger an einen andern Tisch, soll er sich beim ersten ab- und beim zweiten antrinken.

§ 16 Burschen
Die Burschen zeichnen sich durch strammes, taktvolles Auftreten aus. Sie haben die Pflicht, die Fuxen in die Tiefen der Bierseeligkeit einzuführen und ihnen in jeder Beziehung ein Exempel zu sein.

§ 17 Gleichstellung
Die Rangordnung der Burschen orientiert sich an der Anzahl der Verbindungssemester; dem einzelnen Fuxen gegenüber haben sie Befehlsgewalt.

§ 18 Rechte
Die Burschen haben insbesondere folgende Rechte:
a) Jedem Fuxen zu diktieren, in die Kanne zu schicken
b) Jeden Fuxen in den Bierverschiss zu verdammen
c) Im Biergericht oder Kommissionen zu sitzen
d) Andere Burschen zu rekommandieren
e) Jedes Mitglied der Kneiptafel zu einem Bierskandal aufzufordern

§ 19 Streitigkeiten
Kleine Streitigkeiten unter den Burschen werden vom Präsidium geschlichtet. Streitigkeiten unter den Fuxen vom Fuxmajor oder vom Präsidium.

§ 20 Burschifizierung
Die Promotion zum Burschen erfolgt unter folgendem Zeremoniell: Die zu promovierenden Fuxen singen mit dem Fuxmajor den Kantus: "Ich war Brandfux noch an Jahren": Hernach hören sie ergriffen die Abschiedsrede des FM und indem dieser ihnen das Fuxenband entfernt, verabschieden sie sich mit einem Ganzen. Anschliessend erfolgt der Fuxenritt. Der zu promovierende Fuxe reitet auf einen Fuxen durch das Kneiplokal zum Präsidenten.

§ 21
Das Präsidium hält den zu promovierenden in ernsten Worten die Bedeutung der Beförderung und des Übertritts in den Burschenstand vor Augen. Sie begrüssen ihn mit einem Ganzen. Hierauf erteilt das Präsidium mit dem Rapier auf die linke Schulter den Burschenschlag und legt ihnen das Burschenband um, mit den Worten: "Hiermit bist du zum Burschen der FROBURGER geschlagen !" Die Neuburschen begrüssen ihre Conburschen mit einem Ganzen. Ihnen zu Ehren steigt der Farbenkantus.

§ 22 Fuxen
Die Fuxen zeichnen sich durch ihr produktives und unterhaltendes Wesen aus. Sie haben die ihnen angeborene Üppigkeit tunlichst zu unterdrücken und allen Fleiss auf schneidiges Betragen an der Kneiptafel und auf ehrerbietiges Benehmen gegenüber A.H.A.H. und Burschen zu verwenden.

§ 23 Gleichstellung
Alle Fuxen sind unter sich gleichgestellt.

§ 24 Fuxifizierung
Der Taufakt vollzieht sich auf folgende Weise: Nach kurzer Bedenkzeit für den Spefuxen erscheint der Taufgeistliche im feierlichen Aufzug. Der Täufling hat sich anschliessend in den Brunnen zu begeben, um sich den Phillisterdreck abzuwaschen. Danach wird ihm ein Zaubertrank gereicht, den er auf Ex zu trinken hat. Alsdann kniet er vor dem Taufgeistlichen nieder und wird "in nomis sanctae libertatis et sanctae amititatis ego te paptice NN" auf das vom Biergeistlichen laut zu verkündende Cerevis getauft. Dann steigt der Fuxenkantus und anschliessend die letzte Strophe des Farbenkantus.

§ 25 Cerevis
Bei Eintritt in die FROBURGER ist jedes Mitglied zuerst Fuxe und erhält bei der Taufe den offiziellen Kneipnamen, d.h. das Cerevisium (kurz genannt: das Cerevis oder Vulgo). Das Cerevis ist der Ehrenname. Es ist ein Mittel zur Bekräftigung der Wahrheit.

§ 26 Antrinken
Das Cerevis ist mit einem Ganzen anzutrinken.

§ 27 Schändung
Cerevisschändungen werden mit 2 Ganzen bestraft.

§ 28
Wer einen Bierbürger nicht mit dem offiziellen Cerevis anredet, wird sich mit einem Ganzen löffeln.

§ 29 Dienstweg
Ein Fuxe kann nur durch die Vermittlung des Fuxmajors an das Präsidium gelangen.

§ 30 Aufgaben
Die Fuxen haben insbesondere folgende Aufgaben, die ihnen vom FM zugeteilt werden:
1. Die Stoffuxen versorgen die Bierbürger mit Stoff.
2. Die Brandfuxen haben den Burschen und vor allem den anwesenden AHAH Feuer zu geben und auf Verlangen mit Rauchwerk zu versorgen.

§ 31 Gehorsam
Die Fuxe haben den Burschen unbedingt Gehorsam zu leisten.

§ 32 Verbote
Den Fuxen ist namentlich untersagt:
a) Zu rekommandieren
b) Zu diktieren
c) Als Unparteiischer oder Bierrichter zu funktionieren
d) Einen Salamander zu kommandieren
e) Einen Blitzquart zu starten
f) Ein Quantum in die Welt zu schicken

§ 33 Produktionen
Jeder Fuxe ist verpflichtet, bei einer Strafe von 3 Ganzen, bei jeder Kneipe mit einer Produktion aufzutreten. Ungenügende Leistungen werden ebenfalls bestraft.

§ 34 Ehrenfuxen
Jedem Burschen ist es gestattet, sich als Ehrenfux an den Fuxentisch zu begeben. Er hat sich beim Präsidium mit einem Quart abzumelden, beim FM mit demselben anzumelden.

§ 35 Ehrenfuxen sind den Fuxen gleichgestellt und geniessen keinerlei Vorteile noch Rechte.

§ 36 Präsidium
Das Präsidium ist der Vorsitzende der Kneiptafel. Er leitet den Bierstaat oder die Corona und hat dazu unbedingte Machtbefugnis.

§ 37 Rechenschaft
Das Präsidium kann wegen Commentübertretungen an der Kneipe nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Diesbezügliche Reklamationen sind jeweils an den AC einzureichen.

§ 38 Abwesenheit
Bei Abwesenheit des Präsidiums (x) tritt der Zweitcharchierte (xx) resp. Drittcharchierte (xxx) oder der älteste Bursche an seine Stelle.

§ 39 Vertretung
Dem Präsidium steht das Recht zu, jederzeit einen bierehrlichen Burschen an seine Stelle zu berufen.

§ 40 Contra
Bei grösseren Anlässen kann das Präsidium ein Contra-Präsidium (genannt: Contra) bestimmen (in der Regel ist dies der Zweitcharchierte), das dem FM aber nichts zu gebieten hat. Über seinen Tisch hat es die gleichen Machtbefugnisse wie das Präsidium über die ganze Corona.

§ 41 Rechte
Das Präsidium hat insbesondere folgende Rechte:
1. Den Kneipabend (Commers) zu eröffnen, zu leiten und zu schliessen.
2. Allgemeines Silentium zu gebieten und Colloquium zu gewähren.
3. Mit einem und demselben Quantum mehreren zugleich zuzutrinken.
4. Einen Kantus und dessen Verse zu bestimmen und anzustimmen, resp. Anstimmen zu lassen.
5. Einen Salamander zu kommandieren oder einen Burschen hierfür zu bestimmen.
6. Das Wort zu erteilen oder zu entziehen.
7. Einen jeden in den Bierverschiss zu verdammen, überhaupt jede beliebige Bierstrafe auszusprechen.
8. Der ganzen Corona bis auf einen Ganzen vorzusteigen.
9. Eine Fuxenrepublik zu errichten und wieder aufzuheben.
10. Einen anderen Fuxmajor zu bestimmen.
11. Kommissionen zu bestimmen.
12. Tempus zu gewähren.

§ 42
Alle diese Rechte werden durch den Stoffmangel des Präsidiums nicht eingeschränkt.

§ 43 Fuxmajor
Der Fuxmajor ist der Vorsitzende des Fuxenstalles. Er hat neben der Fuxenerziehung auch für Unterhaltung und Bedienung der Burschen zu sorgen. Er hat über die Fuxen die gleichen Rechte wie das Präsidium über die ganze Corona.

§ 44 Verantwortung
Der Fuxmajor ist für alle Handlungen der Fuxen vor dem Präsidium verantwortlich.

§ 45 Pflichten
Die Pflichten des FM sind folgende:
1. Er haftet dafür, dass sich das Lokal beim Beginn der Kneipe im commentmässigen Zustande befindet und am Ende aufgeräumt ist.
2. Er hat Stoff- und Brandfuxen zu bestimmen.
3. Er hat dafür zu sorgen, dass nie sämtliche Fuxen vom Biertische abwesend sind.

§ 46 Genugtuung
Geschieht einem Fuxen ein Unrecht, so kann dieser durch die Fürsprache des FM Genugtuung verlangen, resp. der FM kann evtl. einen Burschen beim Präsidenten rekommandieren.

§ 47 Vertretung
Verlässt der Fuxmajor seinen Platz, so hat er einen bierehrlichen Burschen an seine Stelle zu rufen.

§ 48 Kantusmagister
Der Kantusmagister (CM) ist für die musikalischen Produktionen verantwortlich.

§ 49 Kantprügel
Ausser dem CM hat niemand das Recht, während kein Kantus steigt, den Kantprügel offen zu halten.

§ 50 Kanten
Jeder Bierbürger ist verpflichtet, bei einem Kantus mitzukanten, wenn er sich nicht vorher beim CM entschuldigt hat.

§ 51
Kanten werden auf Befehl des Präsidiums oder des CM angestimmt.

§ 52
Nach Beendigung eines Kantus hat der Anstimmende beim Präsidium, bzw. beim FM "EX" zu melden.

§ 53 Bräuche
Bei folgenden Kanten sind folgende Gebräuche zu beachten:
Farbenkantus (Hier sind wir..):
Aufstehen und Haupt entblössen (bei jeder Strophe)
Gaudeamus igitur:
Haupt entblössen, bei der Strophe "VIVAT ACADEMIA" aufstehen
Burschen heraus:
Bei der letzten Strophe wird aufgestanden, und Haupt entblösst
O alte Burschenherrlichkeit:
Die letzte Strophe wird stehend gesungen, wobei man sich die Arme verschlungen zum Ringe reicht

3. Die Kneipordnung

§ 54 Eröffnung
Die Kneipe (Commers) wird in der Regel vom Aktiv-Präsidenten eröffnet und geschlossen.

§ 55 Vertretung
Bei seiner Abwesenheit tritt ein Bursche an seine Stelle.

§ 56 Ordnung
An der Kneiptafel nehmen die Chargierten und Burschen den oberen Teil des Tisches ein (Präsidium zwischen Quästor und Aktuar), der FM mit Fuxenstall den unteren Teil des Tisches.

§ 57 Antittskant
Auf den Befehl des Präsidium "omnes ad loca" begibt sich die ganze Corona an den Tisch. Mit den Worten "Jedem von euch die Blume" eröffnet das Präsidium die Kneipe. Es steigt der Antrittskantus: "Hier sind wir versammelt...." Darauf hat sich der F.M mit einem Ganzen anzusaufen.

§ 58 Abschlusskant
Die Kneipe wird mit dem Schlusskantus: "O alte Burschenherrlichkeit" und der präsidialen Verkündung: "Offizielle Kneipe als EX gemeldet", geschlossen.

§ 59 Verbum
Produktionen und Päuken sind von den Burschen direkt, von den Fuxen durch den FM dem Präsidium anzumelden. Sie steigen unter striktem Silentium.

§ 60 Vorgehen
Verlangt ein Bursche das Wort, so tut er dies mit der Formel: "Hohes Präsidium, habe ich Verbum?" ("Hohes Präsidium, peto verbum?") Das Präsidium antwortet nach Belieben mit "Habeas" oder "Non Habeas". Für die Füxe verlangt der FM das Wort unter der Formel: "Hohes Präsidium, hat mein Fuxe NN Verbum?"

§ 61 Rempeln
Zuerst saufen, dann rempeln (reklamieren).

§ 62 Bierschweinereien
Bierschweinereien am Biertische werden mit bis zu vier Ganzen bestraft, oder auch mit Bierverschiss.

§ 63 Stoffpumpen
Stoffpumpen ist erlaubt.

§ 64 Stiller Suff
Der stille Suff ist verpönt, ebenso ist Essen am Biertisch untersagt.

§ 65 Casquetten
An den Kneipen gehören die Mützen auf den Bierschädel.

§ 66 Zutrinken
Um die Gemütlichkeit zu heben und dem Laster des stillen Suffs zu steuern, ist es seit urdenklichen Zeiten Sitte, einander vor- und nachzutrinken.

§ 67
Will jemand einem andern seine Achtung bezeugen, so sagt er zu ihm: "NN, ich gestatte mir einen Quart (Halben, Ganzen)". Hierauf gibt der so beehrte mit den Worten "Prosit" sein Einverständnis und erklärt somit die Annahme. Dadurch verpflichtet er sich, das vorgetrunkene Quantum innert 5 Bierminuten (insofern Stoff vorhanden) nachzutrinken mit den Worten: "NN, ich steige Dir nach".

§ 68
Das vorgestiegene Quantum muss angenommen werden, wenn es einen Ganzen nicht übersteigt und wenn nicht Tempus oder Bierimpotenz vorliegt.

§ 69 Treten
Wird einem Quantum innert 5 Bierminuten nicht nachgekommen, so hat der Vorgestiegene das Recht, den Betreffenden von 5 zu 5 Bierminuten zu "treten" mit Worten: "NN, ich trete dich zum ersten, usw. Mal". Nichtreagieren auf dreimaliges "Treten" ist Grund zu einem Bierjungen oder BV.

§ 70
Nicht nachgekommen zu werden braucht:
1.Auf die Blume (Perle, Diamant)
2.Wenn der Vortrinkende die Worte beifügt:
"... auf dein Spezielles" oder "sine sine".

§ 71 Speziell
Fuxen können Burschen nur Speziell antrinken. Sie bedienen sich der Anrede: "Hoher Bursch NN, ich gestatte mir die Blume ganz speziell". Fuxen trinken immer stehenden Fusses vor oder nach, das gleiche sollen auch Burschen gegenüber AHAH.

§ 72
Ein Fuxe hat stets mitzuziehen, wenn ihm ein Bursche vortrinkt. Steigt ihm ein Bursche sympathiehalber nach, so hat er mit "Danke" zu antworten. Ein Bursche löffelt sich, wenn ihm ein AHAH zutrinkt.

§ 73
Das gleiche Quantum kann nicht mehreren zugleich zugetrunken werden. Dagegen ist es gestattet, jemandem vorzusteigen und gleichzeitig einem anderen nachzusteigen.

§ 74
Wer zwei Quart nachzutrinken hat, braucht kein neues Quantum mehr anzunehmen. Er hat dies anzuzeigen mit den Worten: "Belegt".

§ 75 Rest
Das Vor- und Nachtrinken eines Restens verpflichtet die Betreffenden, sich noch einen Topf zu leisten. In diesem Fall kann der Rest vor- oder nachgetrunken werden mit der Phrase: "Bis auf schäbige Pfütze". AHAH und Gästen trinkt man in der Regel "speziell vor".

§ 76 Übers Kreuz
Das "übers Kreuz" trinken geschieht wie folgt: Wenn A dem B ein Quantum schuldig ist, sagt er, statt nachzusteigen: "Ich komme dir übers Kreuz vor" oder einfach: "kreuzweise vor". B hat das Quantum mit den Worten "Kreuzweise nach" nachzusteigen. Erst dann kommt A das ursprüngliche Quantum nach mit dem Worten "überhaupt nach".

§ 77 Abfassen
Die Blume eines Bechers muss innert 5 Bierminuten angetrunken werden, widrigenfalls jedes Mitglied der Biertafel das Recht hat, den Becher abzufassen. Das geht folgendermassen vor sich: Der Becher muss mit der rechten Hand auf der rechten Seite abgefasst werden; der Becher macht die Runde und wird mit den Worten "Becher abgefasst" zurückgegeben.

§ 78 Biergalopp
Der Biergalopp geht auf folgende Weise vor sich: Es werden alle Resten durch Ganze ersetzt. Das Präsidium trinkt seinem Nachbarn zur Rechten einen Halben vor, dieser ebenfalls seinem Nachbarn zur Rechten und so geht es weiter bis zum linken Nachbarn des Präsidiums. Dieses bringt dann seinem Nachbarn zur Linken den Resten und so fort bis alle den Stoff geleert haben.

§ 79 Blitzquart
Der Blitzquart ist ein sehr rasches gegenseitiges Zutrinken in Gegenuhrzeigerrichtung.

§ 80
Es wird folgendermassen getrunken:
A: "Blitzquart in die Welt vor"
(trinkt dem Nachbarn einen Quart vor)
B: "Nach" (trinkt dem Nachbarn einen Quart nach)
C: "Vor" (trinkt dem Nachbarn einen Quart vor)
Der Bierbürger zur Linken des Urhebers hat zu melden: "Blitzquart ex!"

§ 81 An-/Absaufen
Bei der Taufe, bei der Aufnahme in die FROBURGER, bei der Burschifizierung und bei der Amtsübernahme erfolgt das An- und Absaufen mit verschlungenen Armen.

§ 82 Tempora
Am Biertische wird nur mit Bierzeit gerechnet. Für alle Biergeschäfte gilt die Zeiteinheit: 5 Bierminuten = 3 bürgerliche Minuten (Philisterzeit).

§ 83 Allgemein
Während den allgemeinen Tempora (Kantus, Silentium, Bierfunktionen), ebenso während Konventen, sind alle Bierverpflichtungen aufgehoben.
Speziell
Spezielle, vom Präsidium (bzw. Fuxmajor) zu verlangende Tempora, sind:
T.A.: "Tempus abeundi" hat zu verlangen, was endgültig weggeht. An offiziellen Anlässen kann es nur vom Präsidium erteilt werden.
T.U.: "Tempus utile" (5 Bierminuten)
T.S.:"Tempus speciale" gilt für alle übrigen Angelegenheiten (Angabe von Zeit und Ziel).

§ 84
Kehrt man an die Biertafel zurück, so meldet man sich mit "Tempus ex" an.

§ 85 Rundgesang
Auf das Kommando: "Es steigt ein Rundgesang", stimmt der vom Präsidium Bezeichnete folgenden Rundgesang an:
Es geht ein Rundgesang um unsern Tisch herum,
Wir saufen wie die Schweine,
Und jeder singt das Seine.
NN. singt sein Lied.
Der Anstimmende kann immer am Schluss jeder Wiederholung dieses Verses ein Mitglied der Kneiptafel bestimmen, welches irgend einen Kantus anzustimmen hat.

§ 86 Fuxenrepublik
Zeichnen sich die Fuxen an einer Kneipe gut aus, so kann das Präsidium jederzeit einen Fuxenrepublik eröffnen, indem die Fuxen den Burschensalon einnehmen und die Burschen den Fuxenstall. Der jüngste Fuxe wird Präses, der zweitjüngste FM die Dauer dieses Zustandes hängt völlig vom Willen des Aktiv-Präsidiums ab. Bierstrafen sind nach der Bieranarchie aufgehoben.

§ 87 Abfassen
Wenn jemand von seinem vollen Glas wegläuft, ohne es angekneipt zu haben, so haben sich die Fuxen durch "Abfassen" desselben zu erbarmen. Das leere Glas wird zurückgegeben mit der Bemerkung: "Abgefasste Stange mit schäbiger Pfütze zurück!" Wer zuletzt abgefasst hat, sorgt für neuen Stoff.

§ 88 Bierimpotenz
Bierimpotent ist derjenige Bürger, der durch irgendwelche Gründe verhindert ist, dem Biercomment Folge zu leisten.

§ 89 Rechte, Pflichten
Bierimpotente verlieren auf die Dauer ihrer Krankheit alle Rechte und Pflichten während der Kneip.

§ 90 Biermedicus
Wer als bierimpotent gelten will, hat sich durch den Biermedicus, wird bei Bedarf vom Präsidenten bestimmt, konsultieren zu lassen. Dieser entscheidet, ob die angegebenen Gründe stichhaltig sind.

§ 91 Heilung
Befindet der Biermedicus den Patienten als geheilt, so proklamiert er ihn wieder als vollwertiges Mitglied des Bierstaates. Dieser hat sich dann mit einem Halben anzusaufen.

4. Strafbestimmungen

§ 92 Strafen
Wer sich gegen den Comment verfehlt oder sich in irgend einer Beziehung nicht studentisch aufführt, kann mit folgenden Strafen belegt werden:
1. Strafquanten
2. Bierverschiss

§ 93 Kompetenz
Kompetent in Strafsachen, sofern der Comment nicht anders bestimmt, sind:
1. Jeder AH gegenüber Burschen.
2. Präsidium, Contra und Fuxmajor.
3. Das Biergericht.
4. Der Aktivconvent (AC)

§ 94 Diktieren
Für kleinere Vergehen am Biertisch hat das Präsidium der ganzen Corona, der FM und die übrigen Burschen den Fuxen gegenüber das Recht, "in die Kanne" zu kommandieren. Der Betreffende hat bis zum Erlösungswort "satis" zu trinken. Bei etwelchem Missbrauch dieser Bestimmung kann das Präsidium "satis" kommandieren.

§ 95 Weigerung
Wird dem Befehl "in die Kanne" nicht sofort Folge geleistet, zählt man: "Eins, Zwei ist Zwei, Drei ist Drei!" Wird auf Drei noch nicht getrunken, tritt Bierverschiss in Anwendung (bei Burschen durch Rekommandation).

§ 96 Rekommandation
Burschen unter sich schicken sich durch Rekommandation beim Präsidium in die Kanne.

§ 97 Stoffmangel
Ausser dem Präsidenten darf niemand ohne Stoff in die Kanne schicken.

§ 98 Aufklärung Jeder also bestrafte Bursche hat das Recht, bei Präsidium Aufklärung zu verlangen, die ihnen im Allgemeinen erteilt werden soll. Ist der Grund nicht stichhaltig, hat der Rekommandierende dasselbe Quantum zu trinken, das er diktiert hat. Dies tut er, indem er dem Beleidigten eine "Blume ganz speziell" zutrinkt.

§ 99 Leibburschen
Leibburschen können Strafen ihrer Leibfuxen auf sich nehmen.

§ 100 Löffeln
Hat ein Bursche einen Fehler begangen, ohne dass Bestrafung erfolgt, so löffelt er sich mit den Worten "pro poena" oder "Ich löffle mich."

§ 101 Diktieren
Das Recht zu diktieren haben:
1. Das Präsidium gegenüber der ganzen Corona.
2. Die AHAH gegenüber den Burschen und Fuxen.
3. Der Fuxmajor gegenüber sämtlichen Fuxen.
4. Burschen gegenüber den einzelnen Fuxen.

§ 102 Mass
Jegliches Diktieren darf einen Ganzen nicht übersteigen.

§ 103 Rekommandieren
Die Burschen haben das Recht, andere Burschen beim Präsidium zu rekommandieren, damit ihnen der Präses ein Quantum diktiert.

§ 104 Mogeln
Diktiertes ist sofort und ohne zu mogeln zu trinken, sonst wird der Bierverschiss in Anwendung gebracht.

§ 105 Bierverschiss
Durch den Bierverschiss verliert man die Bierehre und alle Bierrechte; er entbindet aber nicht von der Erfüllung der Pflichten. Dem Bierscheisser ist jeglicher Verkehr mit Bierehrlichen verboten. Der Bierverschiss (BV) soll eine ernste und strenge Strafe sein. Sie soll daher nicht allzu oft und leichtfertig verhängt werden.

§ 106 Verhängung
Die Verhängung des BV geschieht mit den Worten: "Silentium, NN ist im einfachen (resp. geht durch den einfachen in den doppelten usw.)" Ein bierehrlicher Fuxe (resp. Bursche) kreide ihn an. Der Bierverschissene hat sich sofort, ohne Stoff und ohne Farben im Normalfall unter den Tisch zu begeben.

§ 107 Quanten
Wir kennen den:
1. Einfachen Bierverschiss: 1. BV = 1 Ganzer
2. Verschärften Bierverschiss: 2. BV = 2 Ganze
3. Perpetuellen Bierverschiss: 3. BV = 3 Ganze
1. 15 Bierminuten mit Stoff- und Couleurentzug
2. 20 Bierminuten mit Stoff- und Couleurentzug
3. Sofortiges Verlassen des Kneiplokals. Wer offiziell heimgeschickt wird, hat sich sofort auf seine Bude zu begeben.

§ 108 Gründe In den 1. BV fliegt:
a) Wer seiner Bierverpflichtung nicht nachkommt.
b) Wer auf der Kneipe ohne Ermächtigung das Wort ergreift oder eine Bierfunktion vornimmt.
c) Wer Würde, Rang oder Ehre eines Froburgers verkennt.
d) Wer mit einem Bierscheisser bierrechtlich verkehrt.
e) Wer rechtmässig angerufen, sich weigert als Unparteiischer, Bierrichter oder Bierzeuge zu funktionieren.
f) Wer dem dictum praesidii nicht nachkommt.
g) Wer Tempora missbraucht.
h) Wer einem dictum pro poena nicht nachkommt.
i) Wer die sofortige Annahme eines Bierjungen verweigert.
j) Wer andere als in diesem Comment gebräuchliche Rechte anruft.
k) Wer ein commentmässiges Quantum nicht annimmt.
l) Wer das Silentium bricht.
m) Wer ein und dasselbe Quantum mehr als einem Bierbürger zutrinkt.
n) Wer vor dem Verbüssen einer Bierstrafe reklamiert.
o) Wer als FM beim Beginn der Kneipe das Lokal nicht in den commentmässigen Zustand gebracht hat.
p) Wer mit Diktieren zutrinkt.

§ 109
In den 1. BV fliegt als Fuxe:
a) Wer einen Burschen direkt touchiert
b) Wer direkt an das Biergericht appelliert
c) Wer direkt Aufklärung verlangt (nur der FM kann Aufklärung über die Strafe, die dem Fuxen verhängt worden ist, verlangen)
d) Wer einen Blitzquart startet
e) Wer sich direkt an den Präses wendet

§ 110
In den 2. BV fliegt:
a) Wer sich nicht innert 20 Bierminuten aus dem 1. BV gesoffen hat
b) Wer beim Heraussauffen mogelt
c) Wer das Cerevis eines Bierbürgers verhunzt.
d) Wer als FM eine incommentmässige Fuxenrepublik anordnet.
e) Der Verschärfte BV kann überhaupt nur gegen solche Mitglieder, ausgenommen von den obigen Bestimmungen, verhängt werden, die sich bereits im 1. BV befinden.

§ 111
Auch auf dem Dorfe wird fortgesoffen.

§ 112
In den 3. B.V. fliegt:
Wer sich bis zum Schlusskantus nicht aus dem 2. und 1. B.V. resp. In die Bierehrlichkeit getrunken hat. Ferner, wenn sich einer sehr pöbelhaft benimmt, kann er vom Präsidium direkt in den 3. BV (auch vom Contra) resp. vom FM geworfen werden.

§ 113 Herauspauken
Das Herauspauken geschieht folgendermassen:
Der Bierscheisser ruft einen bierehrlichen Burschen als Bierzeugen an, der mit Erlaubnis des Präsidiums Silentium in nomine gebietet und erklärt: "NN kneipt sich aus dem Einfachen (resp. Doppelten)", worauf der Bierscheisser einen Ganzen trinkt. Der Bierzeuge erklärt sodann: "Was ist NN (Philister Name)?" Die Corona antwortet: "Bierehrlich!" Der Bierzeuge: "Wer ist bierehrlich?" Corona: "NN!" Bierzeuge: "ein Fuxe (resp. Bursche) kreide ihn aus!" Um Fuxen herauszupauken, muss nur im Fuxenstall Silentium geboten werden.

§ 114
Das Herauspauken aus dem verschärften BV geschieht auf gleiche Weise, wie beim einfachen BV, nur dass sich der Bierverschissene zuerst in den 1. und dann in die Bierehrlichkeit trinkt. Dies hat innert 5 Bierminuten zu geschehen.

§ 115
Wer im 3. BV ist, hat sich an der nächsten Kneipe (evtl. auch Sitzung) herauszupauken.

§ 116 X, FM
Wird der Präses oder der FM vom BV betroffen, so haben sie sich sofort herauszupauken, ansonst Sistierung erfolgt.

§ 117 Appellation
Wer glaubt, eine Strafe ungerechtfertigter Weise erhalten zu haben, kann den AC einberufen lassen.

§ 118 Bierinterdikt
Bierinterdikt ist das Verbot des Trinkens während einer gewissen Zeit.

§ 119 Kompetenz
Bierinterdikt kann ausser vom AC nur vom Präsidium und den Fuxen gegenüber vom FM ausgesprochen werden.

§ 120 Vollzug
Das Bierinterdikt dispensiert während seiner Dauer von allen eingegangenen Bierverpflichtungen. In seinen übrigen Pflichten ist der Pönitent hingegen den übrigen bierehrlichen Mitgliedern gleichgestellt.

5. Exerzition

§ 121 Salamander
Der Salamander ist die höchste studentische Ehrenbezeugung und soll nur in aussergewöhnlichen Fällen gerieben werden. Nur das Präsidium oder mit dessen Bewilligung ein bierehrlicher Bursche darf ihn kommandieren. Er geht folgendermassen:
Der Kommandierende fragt an: "Sind die Stoffe präpariert?"
Die Corona antwortet: "Sunt" resp. "Non sunt".
Auf das Kommando: "Ad exercitium salamandri surgite!" erheben sich alle und ziehen die Mütze.
Der Kommandierende fährt fort: "In honorem nostri amicissimi NN salamander fiat, eins, zwei, drei. Los, bibite ex!" Während diesen gedehnten eins, zwei, drei, wird mit den Gläsern auf dem Tisch gerieben und auf "Los" wird getrunken. Während des folgenden eins, zwei, drei werden die Gläser kräftig auf den Tisch gerasselt. Beim dritten eins, zwei, drei werden die Gläser kräftig auf den Tisch gesetzt.
Das Präsidium erklärt hierauf "Salamander ex!" Es steigt ein Kantus.

§ 122 Totensalamander
Der Totencommers wird eröffnet mit den Worten: "Totencommers in honorem amicissimi nostri NN incipit."
Es steigt der Kantus: "Die letzte Strophe des Farbenkantus" wenn möglich vom besten anwesenden Sänger solo gesungen.
Hierauf wird ein kurzes Colloquium eingeschaltet.
Ein dem Verstorbenen nahestehender AH oder das Präsidium widmet dem Abgeschiedenen einen kurzen Nachruf.
Nach abermaligem Colloquium werden die Lichter im abgedunkelten Lokal gelöscht. Als einzige Beleuchtung dient eine Flamme, die vor dem Präsidium aufgestellt ist.
Vor dem leeren Stuhl des Verstorbenen, der sich in der Mitte des Tisches rechts, neben demjenigen des Präsidiums befindet, brennt eine Kerze unmittelbar vor seinem Glas. Alle Stöffer, ausser dem für den Salamander bestimmten, müssen ausgetrunken werden.
Es steigt der Salamander. Nach dem Salamander ergreift das Präsidium das Glas des Verstorbenen mit den Worten: "Lieber toter Freund. dein Stuhl ist leer geblieben, dein Glas ist noch gefüllt, ich leer es aus für dich!"
Das Präsidium trinkt das Glas zur Neige mit den Worten: "Damit niemand mehr diesen Becher mehr entweihe, zerschmettre ich ihn!"
Dann zersplittert er das Glas am Boden. Mit den Worten: "Wie der Tod dein Lebenslicht ausgeblasen, so lösche ich diese Kerze", löscht das Präsidium die Flamme.
Es wird die Strophe "Ist einer unserer Brüder geschieden" gesungen. Das Präsidium erklärt hiernach den Totencommers ex. Unter Silentium triste verlassen alle das Lokal.

§ 123
Nach dem Totensalamander geht jeder strikte auf seine Bude.

6. Die Biermensuren

§ 124 Bierskandal
Der Bierskandal ist ein Zweikampf. Fühlt sich jemand in seiner Bierehre verletzt, so kann er den Touchierenden zum Kampfe fordern, indem er ihn "Bierjunge" tituliert, worauf der Contrahierte mit dem Ausdruck "Doktor" überstürzen kann, oder aber mit dem Worte "Sitzt" akzeptieren muss.

§ 125 Bierrichter
Der Gebrummte bestimmt den Bierrichter, sowie den Zeitpunkt der Biermensur. Soll der Bierskandal steigen, so hat der Bierrichter dem Brummer davon Mitteilung zu machen, bevor er das Präsidium um Silentium anfragt.

§ 126
Ein Fuxe kann einen Burschen nicht fordern. Zwischen Bierehrlichen und Bierscheissern können keine Bierduelle ausgetragen werden. Für die Fuxen kann der FM oder der betreffende Leibbursche einstehen.

§ 127 Austragung
Auf der Kneipe muss der Bierjunge am gleichen Abend, ausserhalb derselben bis zur nächsten solchen ausgetragen werden.

§ 128 Arten
Bei den Biermensuren unterscheidet man:
1. Bierjunge = 1 Ganzer
2. Doktor = 2 Ganze
3. Papst = 4 Ganze
4. 3 - 3 - 1

§ 129 Annahme
Ein Bierjunge muss angenommen werden, bei den andern drei Mensuren ist es Ehrensache.

§ 130 Kampfritual
Der Kampf wird folgendermassen ausgefochten: Ohne triftige Gründe ist jeder Bursche verpflichtet, das Amt des Bierrichters anzunehmen. Er darf aber mit keinem der Paukanten selbst hängen. Ebenso dürfen seine Handlungen nicht kritisiert werden. Während seiner Amtstätigkeit hat er die Befugnis, jede Störung selbst zu bestrafen und hält sich mindestens an folgende Kommandi.
Der Bierrichter sorgt für Stoff und verlangt die "Kompetenzen, Konsequenzen" und kommandiert: "Silentium. Paukanten vor. Es ist ein fürchterlicher Bierstreit ausgebrochen zwischen Brummer:" Brummer ruft sein Vulgo "Und Gebrummten:" Gebrummter ruft sein Vulgo.
Darauf erfragt der Unparteiische "Causa", und wertet ihn als genügend oder ungenügend.
"Vergleicht die Waffen!" (Die Paukanten stellen die Gläser nebeneinander und der Bierrichter macht sie egal.) "sunt!"
" Die Kommandi, sie lauten (später: und gelten)"
"Ergreift die Waffen!"
"Auf den Boden!"
"An die Hoden!"
"An den Nabel!"
"An den Schnabel!"
"sauffen saufft!" (evtl. "Vertauscht die Waffen!")
Bekanntgabe des Losungswortes oder der Losung.

§ 131 Rechte
Der Bierrichter darf während seiner Funktion nicht gestört, noch kann sein Urteil angefochten werden. Er hat während seiner Funktion präsidentielle Macht.

§ 132 Stichwort
Gibt der Bierrichter kein Stichwort an, so gilt Bierjunge ex, Doktor ex etc.

§ 133 Der Bierrichter kann jederzeit den Waffengang unterbrechen und die Waffen vertauschen lassen, wenn einer der Paukanten vor dem Kommando trinkt.

§ 134 Sieger
Der Bierrichter bestimmt den 1. und den 2. Sieger und proklamiert das Ergebnis. 1. Sieger ist, wer zuerst commentmässig ausgetrunken hat und die Losung erfüllt hat.

§ 135 Entscheid
Der Bierrichter hat nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden:
1. Vor dem Kommando trinken.
2. Mehr als tropfenweise bluten.
3. Einen Resten im Glas lassen.
4. Beim Rufen des Losungswortes spucken.
5. Beim Niederstellen des Glases dasselbe zerschlagen.

§ 136 Wiederholung
Ein unentschiedener Bierjunge wird so oft wiederholt, bis der 1. Sieger feststeht. Die anderen 2 Biermensuren werden nicht wiederholt.

7. Das Stiefel- und Humpentrinken

§ 137 Zweck
Das Stiefel- und Humpentrinken ist die löbliche studentische Gewohnheit, wonach die Teilnehmer am Biertische ein Quantum Bier aus dem gleichen Stiefel oder Humpen trinken.

§ 138 Prozedur
Wird ein Stiefel oder Humpen auf den Tisch getragen, so lässt ihn der Antrinkende von links nach rechts im Kreise herumgehen, bis er leer ist. Der Austrinkende stellt ihn mit den Worten "Stiefel ex!" (resp. "Humpen ex!") auf den Tisch.

§ 139 Trinkpflicht
Alle Mitglieder der Kneiptafel sind verpflichtet, aus den Stiefeln oder Humpen zu trinken. Der Stiefel oder Humpen darf nur einmal angesetzt werden.

§ 140
Der vorletzte bezahlt einen Neuen.

§ 141 Blume
Die Blume des Humpens oder des Stiefels ist nicht speziell.

§ 142 Dauer
Der Stiefel oder Humpen darf nicht länger als 10 Bierminuten in denselben Händen bleiben, wenn nicht Silentium herrscht.

§ 143 Strafen
Lässt einer den Stiefel aus der Hand, muss er einen neuen bezahlen. Vergisst einer beim Abstellen des Stiefels oder Humpens die Redensart "Stiefel ex" resp. "Humpen ex", so trifft ihn dieselbe Folge.

8. Das Biergericht

§ 144 Zweck
Zur Schlichtung von Uneinigkeiten in Bierangelegenheiten besteht die Institution des Biergerichtes, unbeschadet der Kompetenz des AC. Es kann von jedem bierehrlichen Burschen angerufen werden. Ein Fuxe bedarf hierzu der Assistenz des FM oder seines Leibburschen.

§ 145 Zielsetzung
Das Biergericht besteht aus 3 bierehrlichen Burschen, d.h. jede Partei wählt einen Beisitzer und diese den UP oder den Obmann. Der Obmann bestimmt einen Fuxen als Weibel.

§ 146 Gerichtsbarkeit
Das Biergericht ist die oberste Gerichtsbarkeit, welche vom Präsidenten noch nicht bestrafte Vorgehen gegen Comment und Ordnung, sowie ungerechtfertigte Verfügung einzelner bestraft.

§ 147
Die Bierrichter dürfen nicht Ehrenfuxen sein.

§ 148 Erlaubnis
An der Kneipe kann das Biergericht nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Präsidiums funktionieren. Das Präsidium kann nach freiem Ermessen das Biergericht vertagen, sofern es nicht selbst beteiligt ist. Für die Eröffnung des Biergerichts hat der Obmann Tempus zu verlangen.

§ 149
Ist das Biergericht zusammengestellt, verlangt der Obmann beim hohen Präsidium Silentium für Bieranklage zwischen NN und NN:

§ 150 Prozedur
Das Prozessverfahren ist folgendes:
1. Anhören des Klägers
2. Anhören des Beklagten
3. Vorlegen beidseitiger Beweismittel
4. Urteilsfindung ( In Abwesenheit der Parteien)
5. Urteilseröffnung
Das Urteil wird vom Obmann eröffnet unter "Silentium in nomino" mit den Worten:
"Ein hochweises Biergericht hat getagt und verfügt in Sachen x contra y wie folgt ... ."
Hierauf folgt eine kurze Begründung des Urteils.

§ 151 Entscheid
Das Biergericht entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit.

§ 152
Die Strafen, zu denen das Biergericht kompetent ist, sind:
1. Einfacher und verschärfter BV
2. Setzung eines Quantums bis zu 24 Becher, dem Biergericht zur Stärkung und dem Weibel zur Abspülung des Aktenstaubes.

§ 153 Kosten
Das Biergericht tagt auf Kosten des Verknurrten.

§ 154 Appellation
Eine Appellation gegen das Urteil des Biergerichtes findet nicht statt. Das Biergericht ist aber an die Bestimmung dieses Comments gebunden. Das Biergericht ist sakrosankt.

§ 155 Vollzug
Alle vom Biergericht ausgesprochenen Strafen müssen vom Präsidenten resp. FM sofort in Kraft gesetzt und vollzogen werden. Das Präsidium kann beantragte Strafen mildern oder vergrössern.

§ 156 Präsidium
Das Präsidium ist omnipotent und sakrosankt und kann nie angeklagt werden.

9. Schlussbestimmungen

§ 157 Revision
Auf Verlangen des AC kann dieser Comment ganz oder teilweise revidiert werden. Dazu sind 2/3 der Stimmen notwendig.

§ 158 Einsicht
Alle Revisionen müssen dem Vorstand des Altherrenverbandes zur Einsicht unterbreitet werden, die gegen Abänderung das Vetorecht geltend machen können.

§ 159 Annahme
Mit der Annahme des AHAH-Vorstandes werden Änderungen und Ergänzungen in Kraft gesetzt.

Dieser Comment ersetzt denjenigen vom 13.10.1946.
Commentrevision vom Oktober 1997,in Kraft gesetzt 30. Oktober 1998
Kommission: Hanspeter Steiner v/o Gacho, Mario Schmuziger v/o Slogy

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